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Februar 2017

Steuererklärung.....alle Jahre wieder

Seit zwei Tagen flattern die Steuererklärungen wieder ins Haus.

Möchten Sie diese nicht selber ausfüllen, fühlen Sie sich unsicher ob Sie nichts vergessen haben oder haben dieses Jahr eine komplett neue Situation (Hauskauf, Erbschaft etc.), dann wenden Sie sich einfach an uns, wir erledigen diese gerne für Sie.

Bestellen Sie einfach per Mail "Kontaktformular" die Checkliste der benötigten Unterlagen und unsere Preisliste.

Denken Sie daran, die Unterlagen rechtzeitig vorbeizubringen oder allenfalls die Verlängerung bei der Steuerverwaltung einzugeben.

Februar 2017

Abzug Aus und Weiterbildung, Fahrtkosten, Lotteriegewinne

Bisher durften nur die Weiterbildungskosten vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, neu alle Aus- und Weiterbildungskosten sowie Umschulungskosten. Der Abzug beträgt beim Bund maximal CHF 12‘000. Die Kantone variieren, sie können die Obergrenze selber festlegen.

Braucht ein Angestellter ein Auto um zur Arbeit zu gelangen da die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittel aus folgenden Gründen nicht möglich ist :

Fahrtzeit mit öffentlichem Vekehrsmittel länger als 2.5 Std., kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden aufgrund Arbeitszeit oder Vorgabe Arbeitgeber (unterzeichnetes Schreiben Arbeitgeber)

Konnte er entsprechend der gefahrenen Kilometer die Fahrtkosten in Abzug bringen.

Neu beträgt der maximale Abzug beim Bund lediglich noch CHF 3‘000. Die Kantone entscheiden individuell.

Bei den Lotteriegewinnen erfolgt ebenfalls eine leichte Anpassung. Der Bund berücksichtigt neu eine Freigrenze von CHF 1‘000 sowie ein Kostenabzug (5% vom Lotteriegewinn, max. CHF 5‘000. Die Kantone legen diese Anpassungen selber fest.

Februar 2017

Vermögensdeklaration Immobilien im In- und Ausland

Automatischer Informationsaustausch ab 2018

Steuern auf Immobilien

Das unbewegliche Vermögen, also auch Immobilien im In und Ausland, sind steuerlich zu erfassen.
Die ausländischen Liegenschaften werden in der Schweiz zwar nicht besteuert, jedoch für die Satzbestimmung steuerlich berücksichtigt (höherer Satz ergibt etwas erhöhte Steuerprogression).
Die Schulden werden nach dem Ort der Liegenschaften verteilt, daher wird bei ausländischen Immobilien ein Teil der Schulden ins Ausland ausgeschieden und kann somit nicht mehr in der Schweiz in Abzug gebracht werden.

Ab dem Jahr 2018 kommt der automatische Informationsaustausch zwischen der Schweiz und dem Ausland zum tragen.
Dies bedeutet, dass die Schweiz Informationen von ausländischen Steuerverwaltungen erhalten wird über Liegenschaftskonten von Schweizer Steuerpflichtigen im Ausland.
Es empfiehlt sich also, bei bisher noch nicht deklarierten Vermögenswerten im Ausland die straflose Selbstanzeige zu wählen um die Immobilie steuerlich nachzuerfassen.

Februar 2017

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